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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Umfang der Leistung

Die Leistungen werden wie im Vertrag vereinbart ausgeführt. Geringfügige Abweichungen in Maß, Form und Farbe behält sich die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) vor. Sonstige Abweichungen sind nur zulässig, wenn diese nach Art und Umfang einvernehmlich von den Parteien schriftlich festgelegt werden. Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) ist nicht verpflichtet, vom Aussteller gemachte Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Wird für die Erbringung der Leistung ein Termin vereinbart, so verlängert sich dieser um denjenigen Zeitraum, in dem die Ausführung der Leistung durch höhere Gewalt oder etwaige Gründe wie beispielsweise veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht erfolgen kann. Wird hierdurch die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte des Ausstellers sind ausgeschlossen. 

§ 2 Abnahme der Leistung/Reklamation

Der Aussteller hat sich vor der Nutzung der Serviceleistungen von dem ordnungsgemäßen Zustand und der Vollständigkeit der Leistungen zu überzeugen. Die Leistungen gelten bezüglich offener Mängel als vertragsgemäß erfüllt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach der Leistungserbringung, spätestens jedoch bei Ingebrauchnahme, schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen hierbei genau beschrieben werden.

Im Übrigen sind Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen beziehen, unverzüglich - nach Feststellung - der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) zwecks Abhilfe schriftlich mitzuteilen. Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) ist bei begründeten Mängeln zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung verpflichtet. Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) oder der beauftragte Servicepartner sind nicht verpflichtet, die Bevollmächtigung der auf dem Messestand angetroffenen Personen zu überprüfen.

Der Ausstellungsstand muss zugänglich sein. Die Gespräche mit den Besuchern müssen auf der Standfläche stattfinden und dürfen damit nicht auf dem Gang geführt werden. Über die Standeinteilung entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, des Messe- und Ausstellungsthemas, der angemeldeten Produkte und der örtlichen Bedingungen. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht nicht. Entsprechende Vorgaben des Ausstellers in der Standanmeldung sind für den Veranstalter unverbindlich. Die Standeinteilung wird dem Aussteller schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung, bekannt gegeben. Im Falle nachträglicher Bekanntgabe müssen Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen auch nachträglich eine von der ursprünglichen Standeinteilung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein-, Durch- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Veranstaltungshallen vorzunehmen, soweit die Belange des Ausstellers hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Aussteller muss insbesondere damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Hallenstützen, Pfeiler, Vorsprünge und Installationsanschlüsse sind Bestandteil des zugeteilten Standes und begründen keine Minderungsansprüche. Bei einer Verringerung der zugeteilten Standfläche um mehr als 1m² in Breite und Tiefe erstattet der Veranstalter dem Aussteller die Mietdifferenz. Im Übrigen kann der Aussteller keine Minderungs- oder sonstige Rechte aus den vorbezeichneten Veränderungen herleiten. Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Recht vor, noch am Tag der Veranstaltung, Änderungen des Austellerstandes vorzunehmen. 

Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, die Serviceleistungen gemäß des Vertrages zu erfüllen. Der Aussteller muss bei der Gestaltung seines Messestandes dafür Sorge tragen, dass andere Messeaussteller nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beispielsweise Trennwände aufgestellt werden und die Rückseite nicht neutral gestaltet ist.

§ 3 Erbringung der Leistung/Lieferung

Die Anlieferung bzw. Installation erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung bzw. Installation bis spätestens zum Messebeginn - je nach Leistung - während der Messe.

Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und der schriftlichen Bestätigung der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) oder des beauftragten Servicepartners.

Ist der Messestand bei Anlieferung bzw. Installation nicht personell besetzt, so gilt mit dem Abstellen der gelieferten Güter auf dem Messestand die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Aussteller hat ab dem Zeitpunkt die Gefahr für Untergang und Verschlechterung, insbesondere Beschädigung, Verderb oder Verlust, zu tragen.

Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) oder der beauftragte Servicepartner ist nicht verpflichtet, die Legitimation der bei der Anlieferung bzw. Installation angetroffenen Personen zu prüfen.

§ 4 Besondere Regelungen für Mietgegenstände

Die Mietgegenstände stehen im Eigentum der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) oder deren Servicepartner. Die Mietgegenstände werden vom Aussteller nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur vertragsgemäßen Verwendung auf der vereinbarten Messe) und für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht gestattet.

Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) behält sich vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder höherwertige Artikel zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu liefern.

Eine Untervermietung der Mietgegenstände ist nicht zulässig. Der Aussteller ist verpflichtet, die Mietgegenstände in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.

Der Aussteller hat die Mietgegenstände in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu befolgen.

Die Mietzeit beginnt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Aussteller und endet spätestens eine Stunde nach dem offiziellen Schluss der Messe. Eine Anschlussverwendung der Mietgegenstände über den vorgenannten Rückgabetermin hinaus ist nicht gestattet, es sei denn, mit der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) wird schriftlich ein Anschluss-Auftrag abgeschlossen.

Dem Aussteller ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und nicht immer neuwertig sind. Gewöhnliche Gebrauchsspuren der Mietgegenstände, die auf deren Einsatz als Mietgegenstände beruhen, stellen keinen Mangel dar. 

Die vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Mehrkosten aufgrund der vorzeitigen Rückgabe sind vom Aussteller zu tragen.

§ 5 Marketingservices

Auf dem Messegelände sind ausschließlich veranstaltungsbezogene Werbemaßnahmen zulässig. Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) behält sich vor, Werbeinhalte des Ausstellers abzulehnen, wenn diese gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Namens-, Urheber-, Datenschutz etc.) verstoßen oder verstoßen könnten oder diese geeignet sind, die Reputation der § 4 Besondere Regelungen für Mietgegenstände zu gefährden.

Der Aussteller hat die Wahrung gewerblicher Schutzrechte Dritter an den Ausstellungsgegenständen sicherzustellen. Der Veranstalter ist im Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen berechtigt, die Gegenstände vom Stand zu entfernen oder den Stand zu schließen und den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und zukünftigen Veranstaltungen entschädigungslos auszuschließen. Dies gilt entsprechend für Fälle erheblicher und nachgewiesener sonstiger wettbewerbswidriger Handlungen. Bei der Wiedergabe geschützter Werke am Ausstellungsstand ist § 15 des Urhebergesetzes zu beachten. Die Einholung der Erlaubnis der zuständigen Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA) obliegt dem Aussteller.

Fremdwerbung von Firmen, die an der Messe nicht beteiligt sind, sind in jeglicher Form untersagt. Bei Verstoß behält sich die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) das Recht vor, eine individuell angepassten Anspruch gegenüber dem Aussteller oder etwaigen Personen, mindestens i.H.v. 500 Euro Netto, zu fordern.

§ 6 Haftungsbeschränkung

Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) haftet, mit den nachfolgenden Einschränkungen, nicht für Pflichtverletzungen.

Die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) beruhen.

Die Haftung der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) ist nicht ausgeschlossen bei einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) nach Inhalt, Natur und Zweck des Vertrages zu gewähren hat und deren Erfüllung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, weil sie die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen (Kardinalpflichten). 

Soweit die Haftung der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Starkstein UG (haftungsbeschränkt).

§ 7 Preise und Zahlungen

Die derzeit ausgewiesenen Preise verstehen sich als die für die Dauer der jeweiligen Messe gültigen Nettopreise, sofern nichts anderes geregelt ist. Die Umsatzsteuer ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.

Die Kosten für den An- und Abtransport vertraglich geregelter Mietgegenstände sowie für eine gegebenenfalls notwendige Montage oder Demontage sind, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen werden, im Preis inbegriffen. 

Für vertraglich vereinbarte Kosten (zuzüglich der Umsatzsteuer) eines Ausstellerstandes wird eine separate Rechnung, die gemäß des aufgeführten Zahlungsziels zu entrichten ist, gestellt. Eine fristgerechte Zahlung der Standgebühren ist für den Anspruch auf Messeteilnahme Voraussetzung.  

§ 8 Weiterführende Bestimmungen

Kerzenlichter oder andere offene Licht- und Feuerquellen sind strengstens untersagt. Der Aussteller ist lediglich dazu berechtigt, nur nicht- oder schwer entflammbare Waren (DIN 4102) zur Ausschmückung des Ausstellungsstandes zu verwenden. Im Zweifelsfalle muss der Aussteller die schwere Entflammbarkeit nachweisen oder einen kleinen Feuerlöscher/eine Brenndecke am Stand aufbewahren. Brennbare Materialien dürfen nicht in Ständen und Gängen aufbewahrt werden. Weitere Ausschmückung und Montage spezieller Gegenstände wie beispielsweise Elektroinstallationen sind nach den gängigen DIN-Normen zu installieren.  

Der Aussteller bestätigt, dass er alle Rechte an den Fotos und Anzeigen besitzt, die dieser der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) zur Verfügung stellt. Der Aussteller stimmt zu, dass die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) alle von dem Aussteller zugesandten Fotos als PR-Fotos zu Werbezwecken in jeglicher Form benutzt und verwendet werden dürfen. Zudem stimmt der Aussteller zu, dass Foto- und Filmmaterial, das während der Messe entsteht, für Marketingzwecke der Starktstein UG (haftungsbeschränkt) verwendet werden darf. Falls dies nicht gewünscht ist, muss eine schriftliche Erklärung des Ausstellers abgegeben werden. 

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle übernimmt der Veranstalter, ohne hierdurch Obhutspflichten für die Standeinrichtung, Exponate oder sonstige vom Aussteller eingebrachte Gegenstände zu übernehmen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes und aller eingebrachten Gegenstände ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Standbewachungen können über den Veranstalter vermittelt werden. Außerhalb der offiziellen Auf- und Abbauzeiten und der Veranstaltungszeiten können Standbewachungen nur über die Vertragsfirmen des Veranstalters erfolgen. Der Aussteller hat außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten wertvolle und leicht transportierbare Gegenstände unter Verschluss zu halten. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge.

Die Verantwortung für anfallende Sach- und Personenschäden sowie Diebstahl beim Auf- bzw. Abbau oder während der Veranstaltung trägt jeder Aussteller selbst. Für Stolpergefahren aufgrund selbst mitgebrachter Gegenstände haftet der Aussteller ebenfalls selbst. Für Beschädigungen an Einrichtungen oder sonstigem Inventar, die bei Auf- oder Abbau und während der Veranstaltung verursacht werden, ist vom Aussteller ebenso Haftung zu tragen wie für den eigenen Stand und die eingebrachten Gegenstände. 

Von allen Wänden ist ein Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Notausgänge, Feuerlöscher, Feuermelder und Etwaiges  müssen jederzeit zugänglich bleiben. Die Auf- und Abbauzeiten werden für jede Messe individuell bestimmt, den Ausstellern in ausreichendem Maße frühzeitig kommuniziert und sind entsprechend einzuhalten. 

Die Entfernung der Exponate sowie der teilweise oder vollständige Abbau des Standes dürfen erst nach dem Veranstaltungsende erfolgen. Bei Verstößen hiergegen hat der Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 %der Standflächenmiete zu bezahlen. Eine Entfernung der Exponate darf nicht erfolgen, wenn der Veranstalter zuvor von seinem Pfandrecht Gebrauch gemacht hat. Die Mitteilung über die Geltendmachung des Pfandrechts ist den im Stand anwesenden Vertretern des Ausstellers zu übergeben. Werden die Exponate gleichwohl entfernt, gilt dies als Bruch des Pfandrechts. Die Ausstellungsfläche ist spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, mangels Vereinbarung eines solchen bis spätestens drei Stunden nach Veranstaltungsschluss, vollständig zu räumen und in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, an den Veranstalter zurückzugeben. Erfolgt die Räumung nicht rechtzeitig, ist der Veranstalter berechtigt, sie auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen und zurückgelassene Gegenstände auf dessen Kosten einlagern zu lassen. Er ist weiter berechtigt, zurückgelassene Gegenstände nach Ablauf eines Monats ab dem Abbau-Ende und schriftlicher Ankündigung versteigern zu lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen. Für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände haftet der Veranstalter nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Offensichtlich wertlose Gegenstände, insbesondere Verpackungsmaterialien, kann der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entsorgen lassen.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, an den Aussteller adressierte Sendungen, gleich welcher Art, für diesen anzunehmen. Nimmt er sie ausnahmsweise gleichwohl an, erfolgt dies unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für Verlust oder Beschädigung, es sei denn, ihm wäre Vorsatz vorzuwerfen.

§ 9 Gewährleistung, höhere Gewalt, Versicherung, Haftung, Verjährung

Ein Anspruch des Ausstellers auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder der Veranstalter trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch der Mängelbeseitigung unternommen hat. Kann der Veranstalter die Standfläche aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht mehr zur Verfügung stellen, wird er den Aussteller unverzüglich informieren. Dieser wird von der Verpflichtung zur Zahlung der Standflächenmiete befreit, bereits bezahlte Standflächenmieten werden ihm erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Ausstellers auf Schadensersatz besteht nicht. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für jeden Schaden, den er, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte oder sonstige Dritte, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, ihm zufügt. Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Er empfiehlt dem Aussteller den Abschluss eigener Versicherungen und gegebenenfalls eines Bewachungsvertrages. Im Übrigen haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mit Ausnahme der Fälle, in denen dem Veranstalter eine vorsätzliche Vertragsverletzung oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorzuwerfen ist, ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Veranstalter ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die vom Veranstalter im Zusammenhang mit der Beteiligung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Alle Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse zugunsten des Veranstalters gelten auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Vertragliche Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Ersatzansprüche des Veranstalters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Veranstalter die Mietsache zurückerhält.

§ 10 Akkreditierung

Das Messegelände kann nur mit den vom Veranstalter herausgegebenen Akkreditierungen betreten werden. Sie sind ausschließlich für den namentlich benannten Aussteller, dessen Standpersonal und Beauftragte bestimmt und nicht übertragbar. Sie können im Falle des Missbrauchs vom Veranstalter eingezogen werden. Ausweise, die der Aussteller für sonstige Dritte benötigt (z.B. für Arbeitskräfte von Drittunternehmen) können beim Veranstalter zusätzlich gegen Entgelt beantragt werden.

§ 11 Datenschutz

Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses verarbeitet die Starkstein UG (haftungsbeschränkt) personenbezogene Daten zu verschiedenen Zwecken (Vertragsdurchführung, berechtigtes Interesse, wie z.B. Werbung, soweit gesetzlich zulässig). Im Hinblick auf die geltenden Regularien bitten wir Sie, uns schriftlich zu informieren, falls zukünftig kein Interesse an spezifischen Informationen rund um die Herzblatt Hochzeitsmessen bestehen sollte.

Die Details hierzu finden Sie stets aktuell auf unserer Website unter dem Link: www.herzblatt-messe.de

§ 12 Gerichtsstand

Für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen der Starkstein UG (haftungsbeschränkt), deren Servicepartner, Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Der Erfüllungsort ist Würzburg. Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklageen) ist für beide Vertragspartner, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Würzburg oder das Landgericht Würzburg, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Starkstein UG (haftungsbeschränkt) bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.

 

§ 13 Sponsoring

Das Bronze-Paket (bis zum 01.03.2024 Silber-Paket) wird für einen Mindestbuchungszeitraum von 12 Monaten geschlossen. Es kann von beiden Parteien ohne die Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um 12 Monate.   

Die Kampagne/Laufzeit beginnt mit dem Datum der Vertragsunterschrift von Starkstein UG (haftungsbeschränkt)– Voraussetzung für den Kampagnen-Start ist die rechtzeitige Anlieferung des Logos durch den Vertragspartner. Das Bronze-Sponsoring-Paket ist ein Index-Vertrag. Dies bedeutet, dass der Wert des Sponsoring von Jahr zu Jahr aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu beurteilt und angepasst wird.

Anderweitig geschlossene Sponsoring-Verträge sind hiervon unberührt und werden individuell geschlossen.

§ 14 Salvatorische Klauseln

Sollte eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in den Bestimmungen der AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit §39 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages seiner späteren eventuellen Ergänzung gewollt haben, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsabschluss bedacht hätten.

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